Index
L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
GdG Vlbg 1985 §85 Abs1 litd;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bescheid des Bürgermeisters gem § 20 Abs 2 Vlbg RPG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler litt, wäre aber jedenfalls zu berücksichtigen gewesen, ob zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides auch Gebäude und Anlagen für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke vorhanden waren (hier: Errichtung eines Maisäßhauses mit zwei Wohnungen in einem als Landwirtschaft gewidmeten Bereich). Die Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters bestehenden Stallgebäudes wäre daher insofern wesentlich gewesen, als das zur Verhandlung stehende Maisäßobjekt, das in seiner Größenordnung im Rahmen der bestehenden Objekte liegt, als dazugehörendes Wohngebäude im Sinne des § 16 Abs 3 Vlbg RPG angesehen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060167.X02Im RIS seit
12.12.1991