RS Vwgh 1991/12/12 91/06/0167

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg

Norm

GdG Vlbg 1985 §85 Abs1 litd;
RPG Vlbg 1973 §16 Abs3;
RPG Vlbg 1973 §20 Abs1;
RPG Vlbg 1973 §20 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bescheid des Bürgermeisters gem § 20 Abs 2 Vlbg RPG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler litt, wäre aber jedenfalls zu berücksichtigen gewesen, ob zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides auch Gebäude und Anlagen für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke vorhanden waren (hier: Errichtung eines Maisäßhauses mit zwei Wohnungen in einem als Landwirtschaft gewidmeten Bereich). Die Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters bestehenden Stallgebäudes wäre daher insofern wesentlich gewesen, als das zur Verhandlung stehende Maisäßobjekt, das in seiner Größenordnung im Rahmen der bestehenden Objekte liegt, als dazugehörendes Wohngebäude im Sinne des § 16 Abs 3 Vlbg RPG angesehen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060167.X02

Im RIS seit

12.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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