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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §6 Abs3 litd;Rechtssatz
Dem § 3 BStG ist zu entnehmen, daß jene Bestandteile als zur Bundesstraße gehörig erfaßt werden sollten, die in der Regel auf Dauer den dort genannten Zwecken gewidmet sind. Bloß vorübergehend für Bauzwecke (wenn auch für Arbeiten auf der Bundesstraße) genutzte Grundstücke hingegen werden dadurch nicht Teil der Bundesstraße im Sinne des § 3 BStG. Ebensowenig werden Container, die als Teil einer vorübergehenden Baustelleneinrichtung auf solchen Grundstücken errichtet werden, schon dadurch Teile dieser Bundesstraße (öff Straße isd § 1 Abs 3 lit d Tir BauO 1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060084.X01Im RIS seit
11.07.2001