RS Vwgh 1991/12/12 91/06/0124

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §5 Abs1;
VVG §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/06/0125

Rechtssatz

Der Ansicht, daß ein zivilrechtliches Hindernis zur Erfüllung (Eingriff in Rechte Dritter) der Vollstreckung nicht entgegenstehe, weil die Verhängung von Zwangsstrafen gerade voraussetzt, daß der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterläßt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt, kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden (hier hat der Verpflichtete nicht eingewendet, auf Grund des baupolizeilichen Auftrages zur Unterlassung der konsenswidrigen Benützung von Räumlichkeiten entsprechende Unterlassungsklagen gegen die Mieter eingebracht zu haben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060124.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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