RS Vwgh 1991/12/12 90/06/0127

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 1989 §40;
BauO Tir 1989 §44;
BauRallg;
VVG;

Rechtssatz

Für die Zulässigkeit eines baupolizeilichen Auftrages kommt es nicht auf die Dauer des konsenswidrigen Zustandes an. Es besteht jedoch die Möglichkeit, um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. Während eines solchen Verfahrens könnte der baupolizeiliche Auftrag nicht vollsteckt werden.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060127.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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