RS Vwgh 1991/12/12 91/06/0084

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs4;

Beachte

Bespr AnwBl 12/1993 S 948-949

Rechtssatz

Das Erfordernis der im vorhinein belegbar erteilten Zustimmung steht nicht der Berücksichtigung eines Protokolles über eine (zB in einem anderen Verfahren) vor der Tat abgelegte Zeugenaussage des verantwortlich Beauftragten entgegen, weil es sich dabei um einen - unter dem Gesichtspunkt des Normzweckes - gleichwertigen (dh aus der Zeit vor der Tat stammenden, liquiden) Beleg handelt, der (daher) ab dem Zeitpunkt seiner Herstellung (und unter der weiteren Voraussetzung, daß er der Verwaltungsstrafbehörde spätetestens im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt wird) als "nachweisliche Zustimmung" im Sinne des § 9 Abs 4 VStG gelten kann (Hinweis E 9.6.1988, 86/08/0213, 0214, 0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060084.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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