RS Vwgh 1991/12/13 91/18/0231

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Veröffentlicht am 13.12.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ABGB §1090;
ABGB §1165;
StVO 1960 §52 lita Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der bloße Besuch eines Kurses vermittelt nicht Rechtsbesitz an der mit der Schule verbundenen Liegenschaft

(Hinweis Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, zweiter Band, 08te Aufl, S 18 ff). Der Besucher eines Kurses an einer (öffentlichen) Schule ist auch nicht Inhaber eines Bestandrechtes an dieser Schule oder einem Teil derselben. Mit dem Belegen eines (Gymnastik-)Kurses wird nicht die entgeltliche Überlassung einer bestimmten beweglichen oder unbeweglichen Sache (hier des Turnsaales) zum Gebrauch (§ 1090 ABGB), sondern die Herstellung eines bestimmten Erfolges (§ 1165 ABGB) bezweckt. Ein Kursteilnehmer kann somit nicht als "Anrainer" angesehen werden

(Hinweis E 12.9.1980, 807/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180231.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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