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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb im Hinblick auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von fast der Hälfte der erlaubten Höchstgeschwindigkeit (116 km/h statt der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h) sowohl Gründe der Spezialprävention als auch der Generalprävention gegen eine Herabsetzung der Strafe (öS 2000,-- bei einem Strafrahmen bis öS 10000,--) sprechen (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0043, 91/03/0250).
Schlagworte
Rücksichten der GeneralpräventionErschwerende und mildernde Umstände AllgemeinÜberschreiten der GeschwindigkeitPersönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180010.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.07.2009