RS Vwgh 1991/12/13 90/13/0197

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Veröffentlicht am 13.12.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §26 Z7;
UStG 1972 §13 Abs2;

Rechtssatz

Die zu Besprechungszwecken mit Vorgesetzten notwendigen Aufenthalte am Betriebsort des Unternehmens sind beim Auseinanderfallen des Ortes des tatsächlichen diestlichen Tätigwerdens des Arbeitnehmers und des Betriebsortes des Unternehmens als Dienstreisen zu beurteilen. Es obliegt der AbgBeh, auf der Basis der Ermittlungsergebnisse der Lohnsteuerprüfung die von jedem in Betracht kommenden Dienstnehmer in den Streitjahren einzeln getätigten Dienstreisen an den Betriebsort des Unternehmens nach ihrer Dauer der Berechnung des in diesem Umfang mit Recht ohne Steuerabzug ausbezahlten Kostenersatzes gemäß § 26 Z 7 EStG 1972 und des danach mit Recht getätigten Vorsteuerabzuges gemäß § 13 Abs 2 UStG 1972 zugrunde zu legen. Die stattdessen ohne gesetzliche Grundlage vorgenommene Pauschalanerkennung der genannten Fahrten an den Betriebsort des Unternehmens mit einer vollen Tagesgebühr pro Dienstnehmer und Monat als Dienstreisen ist rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130197.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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