RS Vwgh 1991/12/13 90/13/0070

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Veröffentlicht am 13.12.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

EStG 1972 §24 Abs1 Z1;
InvestPrämG §2 Abs3 Z4;

Rechtssatz

Es kommt auf die objektive Beschaffenheit des veräußerten Betriebes (Betriebsteiles) und nicht darauf an, über welche Möglichkeiten der konkrete Erwerber im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Fortführung des Betriebes unabhängig vom Erwerbsakt verfügt. Er muß durch den Erwerb allein auf Grund der Übereignung in den Stand gesetzt werden, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne Unterbrechung fortzusetzen, die der Veräußerer ausgeübt hat. Unerheblich ist dabei auch, ob der Erwerber von der objektiv vorhandenen Möglichkeit einer Fortführung des Betriebes wirklich Gebrauch macht oder nicht (Hinweis E 25.5.1988, 87/13/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130070.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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