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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es kommt auf die objektive Beschaffenheit des veräußerten Betriebes (Betriebsteiles) und nicht darauf an, über welche Möglichkeiten der konkrete Erwerber im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Fortführung des Betriebes unabhängig vom Erwerbsakt verfügt. Er muß durch den Erwerb allein auf Grund der Übereignung in den Stand gesetzt werden, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne Unterbrechung fortzusetzen, die der Veräußerer ausgeübt hat. Unerheblich ist dabei auch, ob der Erwerber von der objektiv vorhandenen Möglichkeit einer Fortführung des Betriebes wirklich Gebrauch macht oder nicht (Hinweis E 25.5.1988, 87/13/0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130070.X02Im RIS seit
11.07.2001