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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1;Rechtssatz
Zweck des § 26 Abs 3 VwGG ist zweifellos, im Falle der Bestellung eines Verfahrenshelfers, diesem zur Abfassung der Beschwerde - unabhängig von der Dauer des Bestellungsverfahrens - die volle Frist des § 26 Abs 1 VwGG zu sichern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180010.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.07.2009