RS Vwgh 1991/12/13 91/18/0010

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Veröffentlicht am 13.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61;
ZPO §67;
ZPO §68;

Rechtssatz

Zweck des § 26 Abs 3 VwGG ist zweifellos, im Falle der Bestellung eines Verfahrenshelfers, diesem zur Abfassung der Beschwerde - unabhängig von der Dauer des Bestellungsverfahrens - die volle Frist des § 26 Abs 1 VwGG zu sichern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180010.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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