RS Vwgh 1991/12/13 91/18/0217

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Veröffentlicht am 13.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §16;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Zwar wäre von der Beh eine Begründung dafür zu geben gewesen, warum sie die Geldstrafe im Ausmaß von 20 Prozent des Höchstrahmens festgesetzt, bei der Ersatzarreststrafe den Strafrahmen jedoch zu ca 35 Prozent ausgeschöpft hat, sodaß ein nach dem Verhältnis der Höchststrafen zu bemessender erheblicher Unterschied von etwa 78 Prozent besteht. Der Bf kann jedoch durch diese fehlende Begründung nicht mehr in seinen Rechten verletzt sein, weil er die festgesetzte Geldstrafe bereits bezahlt hat und daher eine Vollstreckung der für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben festgesetzten Freiheitsstrafe nicht mehr in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180217.X06

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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