RS Vwgh 1991/12/13 91/13/0142

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Veröffentlicht am 13.12.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §110 Abs2;
BAO §275;
BAO §276 Abs1;
BAO §299 Abs2;

Rechtssatz

Die Verlängerung einer an sich verlängerbaren Frist kann nur über ein vor deren Ablauf gestelltes Ansuchen erfolgen. Eine in diesem Sinne bereits abgelaufene Frist kann somit begrifflich nicht mehr verlängert werden (Hinweis E 5.10.1951, 2434/49). Daraus folgt, daß es im konkreten Fall, in dem vom Vertreter des Abgabepflichtigen nach Ablauf der bescheidmäßig bestimmten Frist zur Behebung von Mängeln der gegenständlichen Berufung fernmündlich um Verlängerung der Frist angesucht wurde, und in dem die Frist von einem Organ des Finanzamtes fernmündlich verlängert wurde, zu einer - rechtzeitigen - Behebung der inhaltlichen Mängel der Berufung nicht gekommen ist. Somit lag aber eine der Voraussetzungen für die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, nämlich die Behebung inhaltlicher Mängel der Berufung, nicht vor, sodaß die Berufungsvorentscheidung mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet und damit ein Aufhebungstatbestand im Sinne des § 299 BAO erfüllt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130142.X01

Im RIS seit

13.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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