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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
RAO 1868 §45 Abs5;Rechtssatz
Der zweite Satz des § 26 Abs 3 VwGG ("Der Bescheid ist durch den VwGH zuzustellen") ist auf den Fall der Umbestellung des bereits bestellten Verfahrenshelfers deshalb nicht analog anzuwenden, weil diesbezüglich eine Gesetzeslücke nicht vorliegt. Wie sich aus § 45 Abs 5 RAO ergibt, ist der (Um-)Bestellungsbescheid durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer unmittelbar zuzustellen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180010.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.07.2009