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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §103;Rechtssatz
Bekämpft der Bf den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem seine Berufung gegen das Straferkenntnis, das seine Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Übertretung gem § 103 KFG iVm § 134 KFG zum Gegenstand hat, abgewiesen wurde, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil das Verfahren seiner Ansicht nach mit wesentlichen Mängeln behaftet sei, die "eine gründliche Erörterung der Sache verringerten", so handelt es sich dabei um die Feststellung bestimmter, auf den Einzelfall bezogener Tatsachen. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt daher in diesem Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180278.X01Im RIS seit
19.03.2001