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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §56;Rechtssatz
Da es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides betreffend die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger darauf ankommt, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 1 SVDolmG zur Zeit der Bescheiderlassung gegeben waren, ist im Falle der Entziehung aus dem Grunde nicht mehr gegebener geordneter wirschaftlicher Verhältnisse der betreffenden Person darauf abzustellen, ob anzunehmen ist, daß diese Person im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unfähig war, ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob "eine günstige Prognose für das kommende wirtschaftliche Verhalten angenommen werden kann". Sollte eine derartige Annahme berechtigt, also zu erwarten sein, daß sich der ehemalige Sachverständige in Hinkunft wieder einmal in geordneten wirschaftlichen Verhältnissen befinden wird, so steht ihm die Möglichkeit offen, unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 2 SVDolmG eine neuerliche Eintragung in die Liste der Sachverständigen zu erwirken.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180219.X02Im RIS seit
11.07.2001