RS Vwgh 1991/12/13 91/18/0219

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Veröffentlicht am 13.12.1991
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SVDolmG 1975 §10 Abs1 Z1;
SVDolmG 1975 §2 Abs2;

Rechtssatz

Da es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides betreffend die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger darauf ankommt, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 1 SVDolmG zur Zeit der Bescheiderlassung gegeben waren, ist im Falle der Entziehung aus dem Grunde nicht mehr gegebener geordneter wirschaftlicher Verhältnisse der betreffenden Person darauf abzustellen, ob anzunehmen ist, daß diese Person im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unfähig war, ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob "eine günstige Prognose für das kommende wirtschaftliche Verhalten angenommen werden kann". Sollte eine derartige Annahme berechtigt, also zu erwarten sein, daß sich der ehemalige Sachverständige in Hinkunft wieder einmal in geordneten wirschaftlichen Verhältnissen befinden wird, so steht ihm die Möglichkeit offen, unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 2 SVDolmG eine neuerliche Eintragung in die Liste der Sachverständigen zu erwirken.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180219.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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