RS Vwgh 1991/12/13 90/13/0197

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Veröffentlicht am 13.12.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §26 Z7;
VwRallg;

Rechtssatz

Als Dienstort iSd § 26 Z 7 EStG 1972 ist der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen dienstlichen Tätigwerdens des Arbeitnehmers anzusehen, der dann mit dem Betriebsort des Unternehmens nicht zusammenfällt, wenn die tatsächliche ständige Arbeitsstelle außerhalb des Betriebsortes liegt (Hinweis E 10.2.1976, 1157/75; E 7.12.1988, 88/13/0005).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Dienstort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130197.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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