RS Vwgh 1991/12/13 91/18/0231

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Veröffentlicht am 13.12.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z1;

Rechtssatz

Ist ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 1 StVO "Fahrverbot in beiden Richtungen" mit dem Zusatz: "Ausgenommen Anrainer und ihre Lieferanten" versehen, so ist dies dem Zusatz: "Ausgenommen Anrainerverkehr" nicht gleichzuhalten. Nach der im ersten Fall gegebenen Textierung sind vom Fahrverbot ausdrücklich nur Anrainer und Lieferanten ausgenommen, sodaß die betreffende Verkehrsfläche von Besuchern der Anrainer nicht befahren werden darf

(Hinweis E 3.10.1984, 84/03/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180231.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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