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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §299 Abs1;Rechtssatz
Wenn sich die Behörde im Spruch des Aufhebungsbescheides nach § 299 BAO in der Bezeichnung des Aufhebungstatbestandes vergriffen hat (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften statt richtigerweise Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit), kann der Abgabepflichtige in seinen Rechten nicht verletzt werden
(Hinweis E 25.6.1990, 89/15/0075).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130142.X02Im RIS seit
13.12.1991