RS Vwgh 1991/12/13 91/13/0142

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Veröffentlicht am 13.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1;
BAO §299 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenn sich die Behörde im Spruch des Aufhebungsbescheides nach § 299 BAO in der Bezeichnung des Aufhebungstatbestandes vergriffen hat (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften statt richtigerweise Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit), kann der Abgabepflichtige in seinen Rechten nicht verletzt werden

(Hinweis E 25.6.1990, 89/15/0075).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130142.X02

Im RIS seit

13.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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