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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §957;Rechtssatz
Unter "Obsorge" wird nicht bloß die passive Verwahrung verstanden, sondern die Verpflichtung zu allen jenen positiven Handlungen, die zur Erhaltung der Sache bzw Verhdinderung ihrer Verschlechterung erforderlich sind. Wer bloß die Benützung eines Grundstückes oder Raumes zum Zwecke des Abstellens von Sachen gestattet, ist nicht Verwahrer (Hinweis Schubert in Rummel, ABGB 2, § 957 Randziffer 23).
Schlagworte
ObsorgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150081.X07Im RIS seit
24.07.2001