RS Vwgh 1991/12/16 90/15/0081

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Veröffentlicht am 16.12.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §957;

Rechtssatz

Unter "Obsorge" wird nicht bloß die passive Verwahrung verstanden, sondern die Verpflichtung zu allen jenen positiven Handlungen, die zur Erhaltung der Sache bzw Verhdinderung ihrer Verschlechterung erforderlich sind. Wer bloß die Benützung eines Grundstückes oder Raumes zum Zwecke des Abstellens von Sachen gestattet, ist nicht Verwahrer (Hinweis Schubert in Rummel, ABGB 2, § 957 Randziffer 23).

Schlagworte

Obsorge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150081.X07

Im RIS seit

24.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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