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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art49 Abs1;Rechtssatz
§ 14b Abs 1 FrPolG entfaltete seine verbindende Kraft nach Ablauf des 6.4.1990. Wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis nach diesem Zeitpunkt erlassen, so ist die Heranziehung dieser Strafnorm für den Tatzeitraum vor dem 6.4.1990 nicht rechtswidrig, da die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geltende Strafnorm des § 14b Abs 1 Z 4 FrPolG für den Fremden das gegenüber der im Tatzeitraum geltenden Strafnorm das günstigere Recht darstellt (Hinweis E 8.10.1990, 90/19/0319; E 20.6.1991, 91/19/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190167.X02Im RIS seit
11.07.2001