RS Vwgh 1991/12/16 91/19/0167

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Veröffentlicht am 16.12.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art49 Abs1;
FrPolG 1954 §14b Abs1 Z4;
FrPolG 1954 §14b Abs1;
MRK Art7 Abs1;
VStG §1 Abs2;
VStG §44a Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 14b Abs 1 FrPolG entfaltete seine verbindende Kraft nach Ablauf des 6.4.1990. Wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis nach diesem Zeitpunkt erlassen, so ist die Heranziehung dieser Strafnorm für den Tatzeitraum vor dem 6.4.1990 nicht rechtswidrig, da die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geltende Strafnorm des § 14b Abs 1 Z 4 FrPolG für den Fremden das gegenüber der im Tatzeitraum geltenden Strafnorm das günstigere Recht darstellt (Hinweis E 8.10.1990, 90/19/0319; E 20.6.1991, 91/19/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190167.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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