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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §28 Abs1;Rechtssatz
Selbst in Anbetracht zehnmaliger Zuwiderhandlungen gegen das AZG (hier in Ansehung desselben Arbeitnehmers) ist die Verhängung der im § 28 Abs 1 AZG vorgesehenen Geldhöchststrafe - zumal dafür sprechende, besondere Gründe nicht erkennbar sind - aufgrund der von der Behörde angeführten Milderungsgründe (Unbescholtenheit, Bemühung um Einhaltung der Pausen) als Überschreitung des ihr eingeräumten Ermessens anzusehen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190285.X04Im RIS seit
16.12.1991