RS Vwgh 1991/12/16 91/19/0285

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Veröffentlicht am 16.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Selbst in Anbetracht zehnmaliger Zuwiderhandlungen gegen das AZG (hier in Ansehung desselben Arbeitnehmers) ist die Verhängung der im § 28 Abs 1 AZG vorgesehenen Geldhöchststrafe - zumal dafür sprechende, besondere Gründe nicht erkennbar sind - aufgrund der von der Behörde angeführten Milderungsgründe (Unbescholtenheit, Bemühung um Einhaltung der Pausen) als Überschreitung des ihr eingeräumten Ermessens anzusehen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190285.X04

Im RIS seit

16.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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