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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0642/61 E 15. Jänner 1962 RS 1Stammrechtssatz
Auch die Anzeige einer Verwaltungsübertretung ist als Eingabe im Verwaltungsstrafverfahren anzusehen und daher wie die unmittelbar im Verwaltungsstrafverfahren eingebrachten Eingaben gebührenfrei.
Schlagworte
Ansuchen AktenübersendungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991150057.X01Im RIS seit
16.12.1991Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010