RS Vwgh 1991/12/16 91/15/0057

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Veröffentlicht am 16.12.1991
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Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0642/61 E 15. Jänner 1962 RS 1

Stammrechtssatz

Auch die Anzeige einer Verwaltungsübertretung ist als Eingabe im Verwaltungsstrafverfahren anzusehen und daher wie die unmittelbar im Verwaltungsstrafverfahren eingebrachten Eingaben gebührenfrei.

Schlagworte

Ansuchen Aktenübersendung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991150057.X01

Im RIS seit

16.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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