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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/03/22 90/10/0122 6Stammrechtssatz
Es gehört einerseits zweifellos zu den selbstverständlichen organisatorischen Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei, sicherzustellen, daß die einem Kanzleiangestellten übertragenen (insbesondere fristgebundenen) Arbeiten im Falle einer Dienstverhinderung oder einem sonstigen Fernbleiben desselben vom Dienst fortgeführt werden, zumindest aber daß der Stand der Erledigung geprüft wird. Andererseits darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, daß der einem Kanzleiangestellten für einen bestimmtenn Tag angeordnete, bloß manipulative Vorgang der Postaufgabe eines Schriftstückes tatsächlich erfolgt ist, ohne daß es zunächst einer weiteren Kontrolle bedürfte. Darin, daß dem Rechtsanwalt nicht schon am ersten Tag des Fernbleibens des Kanzleiangestellten der Zweifel kam, es könnte auch die für den Vortag angeordnete Postaufgabe unterblieben sein, und er nicht sofort eine entsprechende Überprüfung durchführte, ist nach Ansicht des VwGH eine Verletzung der Sorgfaltspflicht gelegen. Der Gerichtshof beurteilt diese aber im gegebenen Zusammenhang als ein Versehen, das auch einem sorgfältigen Anwalt in einer außergewöhnlichen Situation einmal unterlaufen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991100233.X01Im RIS seit
16.12.1991