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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Die Beschwerdefälle 90/10/0085 und 90/10/0086 wurden am 16.12.1991 im gleichen Sinn erledigt.Rechtssatz
Die von der belBeh seinerzeit erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung der geplanten Wasserkraftanlage wurde über Antrag des Umweltanwaltes von der belBeh aufgehoben und das Ermittlungsverfahren und Beweisverfahren wieder aufgenommen. Mit der Zustellung des aufhebenden Bescheides bis zur Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den aufhebenden Bescheid erhobenen Beschwerde war der Bf nicht im Besitz einer naturschutzbehördlichen Bewilligung und mangels Vorliegens der im § 12 Stmk NatSchG genannten Voraussetzungen nicht Partei im Verfahren zur Erklärung von jenen Gewässerabschnitten zu Naturdenkmälern, die Gegenstand der seinerzeitigen Bewilligung waren. Daran hat auch der Beschluß des VwGH nichts geändert, mit dem der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahrens die aufschiebende Wirkung gem § 30 Abs 2 VwGG zuerkannt wurde. Denn eine Wirkung, wie sie gem § 42 Abs 3 VwGG mit einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH verknüpft ist, kommt den Beschlüssen des VwGH über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu. Sie schieben zwar den Vollzug auf, machen ihn aber nicht rückgängig.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationBegriff der aufschiebenden WirkungRechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990100084.X01Im RIS seit
16.12.1991Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009