RS Vwgh 1991/12/16 90/10/0084

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Veröffentlicht am 16.12.1991
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
NatSchG Stmk 1976 §10;
NatSchG Stmk 1976 §12 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/10/0085 und 90/10/0086 wurden am 16.12.1991 im gleichen Sinn erledigt.

Rechtssatz

Die von der belBeh seinerzeit erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung der geplanten Wasserkraftanlage wurde über Antrag des Umweltanwaltes von der belBeh aufgehoben und das Ermittlungsverfahren und Beweisverfahren wieder aufgenommen. Mit der Zustellung des aufhebenden Bescheides bis zur Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den aufhebenden Bescheid erhobenen Beschwerde war der Bf nicht im Besitz einer naturschutzbehördlichen Bewilligung und mangels Vorliegens der im § 12 Stmk NatSchG genannten Voraussetzungen nicht Partei im Verfahren zur Erklärung von jenen Gewässerabschnitten zu Naturdenkmälern, die Gegenstand der seinerzeitigen Bewilligung waren. Daran hat auch der Beschluß des VwGH nichts geändert, mit dem der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahrens die aufschiebende Wirkung gem § 30 Abs 2 VwGG zuerkannt wurde. Denn eine Wirkung, wie sie gem § 42 Abs 3 VwGG mit einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH verknüpft ist, kommt den Beschlüssen des VwGH über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu. Sie schieben zwar den Vollzug auf, machen ihn aber nicht rückgängig.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung KassationBegriff der aufschiebenden WirkungRechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100084.X01

Im RIS seit

16.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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