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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Umstand, daß die Beh eine rechtskräftige Bestrafung (hier wegen Übertretung des § 2 Abs 1 und des § 14 Abs 1 FrPolG) als erschwerend im Rahmen der Strafzumessung (hier im Falle der Begehung einer Verwaltungsübertretung gem § 14b Abs 1 Z 4 iVm § 2 Abs 1 Z 2 FrPolG) heranzieht, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und nicht ein Ergebnis der Beweisaufnahme und unterliegt deshalb nicht dem Parteiengehör.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190167.X01Im RIS seit
11.07.2001