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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1346;Rechtssatz
Für den Garantievertrag ist die selbständige, vom Bestehen der Hauptschuld unabhängige (nicht akzessorische) Haftung des Garanten für die Leistung eines Dritten kennzeichnend. Dadurch unterscheidet er sich von der Bürgschaft, welche in ihrem Bestand von der Existenz der Hauptschuld abhängig (akzessorisch) ist. Aus der Verpflichtung, für den "Ausfall aus Zahlungsunfähigkeit" (des Hauptschuldners) einzustehen, folgt die Akzessorietät, weil ein Ausfall begrifflich die Verpflichtung aus dem Grundgeschäft voraussetzt. Für eine Garantie ist wesentlich, daß in der Erklärung die Selbständigkeit in Form umfassenden Einwendungsverzichtes zum Ausdruck kommt; Bei nur teilweisem Einwendungsverzicht ist Bürgschaft anzunehmen
(Hinweis Rummel in Rummel, ABGB 2, § 880a, Randziffer 5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150142.X02Im RIS seit
11.07.2001