RS Vwgh 1991/12/16 90/15/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1346;
ABGB §880a;
GebG 1957 §33 TP7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für den Garantievertrag ist die selbständige, vom Bestehen der Hauptschuld unabhängige (nicht akzessorische) Haftung des Garanten für die Leistung eines Dritten kennzeichnend. Dadurch unterscheidet er sich von der Bürgschaft, welche in ihrem Bestand von der Existenz der Hauptschuld abhängig (akzessorisch) ist. Aus der Verpflichtung, für den "Ausfall aus Zahlungsunfähigkeit" (des Hauptschuldners) einzustehen, folgt die Akzessorietät, weil ein Ausfall begrifflich die Verpflichtung aus dem Grundgeschäft voraussetzt. Für eine Garantie ist wesentlich, daß in der Erklärung die Selbständigkeit in Form umfassenden Einwendungsverzichtes zum Ausdruck kommt; Bei nur teilweisem Einwendungsverzicht ist Bürgschaft anzunehmen

(Hinweis Rummel in Rummel, ABGB 2, § 880a, Randziffer 5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150142.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten