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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §957;Rechtssatz
Ausf., daß im zu beurteilenden Fall die Verträge über das Abstellen von Flugzeugen in Hangars sowohl eine Grundstückskomponente als auch die konkludente Übernahme von Verwahrerpflichten durch den Hangarbetreiber (den Haltern der Luftfahrzeuge wurde kein bestimmter Platz im Hangar zur eigenen Verfügung zugewiesen; das Ein- und Ausbringen in den bzw aus dem Hangar wurde von Leuten des Hangarbetreibers besorgt, die Halter der Luftfahrzeuge hatte weder ständigen Zutritt zu diesen noch die Möglichkeit, andere Personen vom Zutriff zum Abstellplatz auszuschließen.)
Schlagworte
Hangar, Luftfahrzeug, FlugzeugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150081.X08Im RIS seit
24.07.2001