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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/24 90/19/0245 3Stammrechtssatz
Bei der Festsetzung der Strafen für die einzelnen Taten kommt es nicht auf den Unrechtsgehalt des Gesamtverhaltens des Täters, sondern auf den der jeweiligen Übertretung an. Es ist daher im konkreten Fall auf das Ausm der Arbeitszeitüberschreitungen bei jedem einzelnen Delikt abzustellen. Dies gilt sinngemäß auch hinsichtlich des Verschuldens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190285.X02Im RIS seit
16.12.1991