RS Vwgh 1991/12/16 90/15/0114

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Veröffentlicht am 16.12.1991
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37089 Dienstgeberabgabe Wien
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §6 Abs1;
GewStG §28 Abs1;
GmbHG §18;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Ausf, daß die zur Haftung herangezogene Geschäftsführerin der ihr obliegenden Überwachungspflicht gegenüber der mit Steuerangelegenheiten betrauten Angestellten nicht nachgekommen ist (bei der Abgabe, für die die Geschäftsfüherin zur Haftung herangezogen wurde handelt es sich um jeweils am 10ten bzw 15ten des jeweiligen Folgemonats fällig werdende Selbstbemessungsabgaben; die Geschäftsfüherin hatte während des haftungsrelevanten Zeitraumes von acht Monaten jegliche Kontrolle der Angestellten unterlassen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150114.X05

Im RIS seit

16.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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