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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Angesichts des untrennbaren Zusammenhanges zwischen dem Antrag des Bf (Rechtsschutzverband) auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung gem § 1 Abs 1 VerwGesG und dem Begehren auf Widerruf der der Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler erteilten und bestehenden Betriebsgenehmigung im Umfang des Antrages des Bf kommt dem Fehlen eines ausdrücklichen gesonderten Ausspruches über den Widerrufsantrag nicht die Bedeutung zu, daß insoweit noch eine Säumigkeit gegeben wäre, da die Abweisung des Genehmigungsantrages notwendig die Nichtstattgebung des kongruenten Widerrufsbegehrens bedeutet.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991100021.X01Im RIS seit
16.12.1991Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013