RS Vwgh 1991/12/16 91/10/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/08 Urheberrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VerwGesG 1936 §1 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Angesichts des untrennbaren Zusammenhanges zwischen dem Antrag des Bf (Rechtsschutzverband) auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung gem § 1 Abs 1 VerwGesG und dem Begehren auf Widerruf der der Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler erteilten und bestehenden Betriebsgenehmigung im Umfang des Antrages des Bf kommt dem Fehlen eines ausdrücklichen gesonderten Ausspruches über den Widerrufsantrag nicht die Bedeutung zu, daß insoweit noch eine Säumigkeit gegeben wäre, da die Abweisung des Genehmigungsantrages notwendig die Nichtstattgebung des kongruenten Widerrufsbegehrens bedeutet.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991100021.X01

Im RIS seit

16.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten