RS Vwgh 1991/12/16 91/19/0324

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Veröffentlicht am 16.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1 idF 1985/564;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/19/0331

Rechtssatz

Macht der Rechtsvertreter den Bf in seinem Schreiben vom 28. Oktober darauf aufmerksam, daß die Frist zur Beschwerdeerhebung am 30.Oktober des Jahres ablaufe, und erhält der Bf dieses Schreiben erst nach dem 30.Oktober des Jahres, was zur Versäumung der Beschwerdefrist führt, so muß aus dem Wiedereinsetzungsantrag hervorgehen, daß der Rechtsvertreter das genannte Schreiben so rechtzeitig und auf eine solche Weise an den Bf abgesendet hat, daß verläßlich damit gerechnet werden konnte, daß es diesen noch vor dem 30.Oktober des Jahres erreichen würde. Nur in einem solchen Fall wäre im Hinblick darauf, daß dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entnehmen ist, daß sich der Rechtsvertreter des Bf vom (im konkreten Fall nicht erfolgten) Einlangen seines Schreibens vom 10. Oktober des Jahres samt letztinstanzlichem Bescheid beim Bf überzeugt hätte, das Vorliegen einer auffallenden Sorglosigkeit auf seiten des Rechtsvertreters des Bf unter Zugrundelegung des bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190324.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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