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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs4;Rechtssatz
Eine Person, die ihrer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zustimmt, muß sich bewußt sein, daß dies der Sicherstellung der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften auf dem entsprechenden Gebiet dienen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190345.X05Im RIS seit
16.12.1991