RS Vwgh 1991/12/16 91/19/0345

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Eine Person, die ihrer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zustimmt, muß sich bewußt sein, daß dies der Sicherstellung der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften auf dem entsprechenden Gebiet dienen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190345.X05

Im RIS seit

16.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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