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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/22 89/08/0016 1Stammrechtssatz
Die Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 35 ASVG ist in Abhängigkeit von der Beantwortung der Frage zu beurteilen, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften berechtigt und verpflichtet wird, wen also demnach das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080222.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016