RS Vwgh 1991/12/17 91/08/0042

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §68 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Beitragspflichtige im gesamten Verwaltungsverfahren nicht dargelegt, aus welchen Gründen es zu den ihm angelasteten Meldefehlern gekommen ist und welche Vorkehrungen in organisatorischer Hinsicht er zur Sicherstellung der Erstattung von möglichst gesetzkonformen und fehlerfreien Meldungen getroffen hat, so darf die Behörde bei Verhängung des Beitragszuschlages - der allgemeinen Lebenserfahrung folgend - im Zweifel davon ausgehen, daß dem Verantwortlichen die tatsächliche Höhe des Entgelts der Dienstnehmer wohl bekannt war und daher die Meldungen vorsätzlich unrichtig erstattet

worden sind. - Ausführungen zur Verjährung von Beitragszuschlägen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080042.X03

Im RIS seit

17.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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