RS Vwgh 1991/12/17 90/08/0225

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs3 Z1 idF 1986/111;

Rechtssatz

Die Beitragsfreiheit von Entgeltteilen iSd

§ 49 Abs 3 Z 1 Satz 1 ASVG kann nicht schon deshalb verneint werden, weil sie als "Pauschalvergütungen" oder "pauschalierte Beträge", und nicht als nachträglicher "Auslagenersatz für nachgewiesene Auslagen" gewährt worden sind

(Hinweis E VS 10.12.1981, 2665/79, VwSlg 10611 A/1981 und Folgejudikatur); ausschlaggebend ist vielmehr, ob und inwieweit durch diese Vergütungen die durch dienstliche Verrichtungen der Dienstnehmer für den Dienstgeber veranlaßten tatsächlichen Aufwendungen der Dienstnehmer abgegolten werden sollten und abgegolten worden sind; ob dieselben somit zumindest zum Teil tatsächlicher Auslagenersatz waren (Hinweis E 24.4.1990, 88/08/0177).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080225.X04

Im RIS seit

17.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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