RS Vwgh 1991/12/17 90/08/0030

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410 Abs1 Z4;
ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §410 Abs2;
ASVG §67 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Haftungsbescheid kann nicht als gemäß § 410 Abs 1 Z 4 ASVG von Amts wegen erlassen gedeutet werden, wenn er ergeht, nachdem der Verpflichtete ersucht hat, "zwecks Ausschöpfung des Instanzenzuges die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Titelentscheidung zuzumitteln" und er, falls eine solche

Entscheidung über die Haftung noch nicht ergangen sein sollte, diese zu erlassen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080030.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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