RS Vwgh 1991/12/17 91/08/0151

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/03/19 89/15/0121 1

Stammrechtssatz

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem VwGH nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Bf, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080151.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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