RS Vwgh 1991/12/17 89/08/0353

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §18a Abs3 Z2;

Rechtssatz

§ 18a Abs 3 Z 2 ASVG ist berichtigend so auszulegen, daß eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft iSd Abs 1 legcit auch dann vorliegt, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf (Hinweis EB zur RV 324 BlgNR GP 17/24f). Es wäre im Wege entsprechender Sachverständigengutachten zu klären gewesen, ob unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist. Ständige Wartung und Hilfe könnte dabei im Falle eines täglichen Schulbesuches zB dann erforderlich sein, wenn wegen der mangelnden Kommunikationsfähigkeit des Kindes eine Begleitung auf dem Schulweg bzw nach der Schule eine dauernde Beaufsichtigung und Zuwendung notwendig wäre. Sollte dies der Fall sein, käme die gesetzliche Vermutung zum Tragen, daß es der Beschwerdeführerin auch in der ihr verbleibenden freien Zeit (in der sich ihr Kind in der Schule befindet) kaum möglich wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080353.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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