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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Bestrafung wegen einer Übertretung der Bestimmungen des § 31 Abs 1 in Verbindung mit § 137 Abs 1 WRG - es handelt sich hiebei um ein Erfolgsdelikt, das den Eintritt der Gefahr einer Gewässerverunreinigung erfordert (Hinweis E 1.3.1979, 1973/78, VwSlg 9787 A/1979; E 26.9.1989, 86/07/0086) - ist die für den Täter in einer zumutbaren Weise erkennbare Eignung seiner Maßnahmen oder Unterlassungen, eine Gewässerverunreinigung herbeizuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070114.X01Im RIS seit
12.11.2001