RS Vwgh 1991/12/17 91/07/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Rechtsprechung bejaht auch für den Fall der Vollstreckung einer vertretbaren Leistung durch Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG (der die Setzung einer Frist nicht ausdrücklich vorsieht) die Verpflichtung der Behörde zur Setzung einer Paritionsfrist, die so zu bemessen ist, daß sie - bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung - zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht (Hinweis E 6.3.1973, 1538/72, VwSlg 8378/1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070121.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten