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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtsprechung bejaht auch für den Fall der Vollstreckung einer vertretbaren Leistung durch Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG (der die Setzung einer Frist nicht ausdrücklich vorsieht) die Verpflichtung der Behörde zur Setzung einer Paritionsfrist, die so zu bemessen ist, daß sie - bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung - zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht (Hinweis E 6.3.1973, 1538/72, VwSlg 8378/1973).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070121.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
08.06.2017