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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
An der Dienstgebereigenschaft einer Person ändert sich nichts dadurch, daß ein (mit ihrem Wissen und Willen den Betrieb führender) Dritter bei einzelnen betrieblichen Geschäften, so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich Weisungserteilung und tatsächlicher Entgeltzahlung als "Mittelsperson", nach außen hin im eigenen Namen auftritt, wenn nur den Dienstgeber das Risiko des Betriebs im Gesamten trifft und ihm zumindest die rechtliche Einflußmöglichkeit auf die tatsächliche Betriebsführung im Ganzen zusteht
(Hinweis E VS 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986). (hier: dabei kommt es nicht darauf an, daß die Indienstnahme "ohne Wissen" oder sogar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080222.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016