RS Vwgh 1991/12/17 89/08/0104

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §105a;
ASVG §354 Z1;
ASVG §413 Abs1 Z2;
ASVG §413 Abs4;

Rechtssatz

Die Frage, ob jenem, der von der Pensionsversicherungsanstalt eine Invaliditätspension und von der Unfallversicherungsanstalt eine Versehrtenrente bezieht, von der einen oder aber von der anderen Anstalt ein Hilflosenzuschuß zu gewähren ist, kann mangels zuständigkeitsbegründender Norm nicht anhand des § 413 Abs 1 Z 2 ASVG vom Landeshauptmann gelöst werden; sie ist vielmehr im Rahmen des Leistungsstreitverfahrens nach den Regelungen des § 105a Abs 4 und 5 iVm Abs 2 legcit zu lösen (hier: Abl der Meinung d OGH in B 9.9.1987, 10 Ob S 58/87).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080104.X01

Im RIS seit

17.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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