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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4;Rechtssatz
Das Gesetz sieht in § 5 VVG Zwangsstrafen nur zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen sowie von unvertretbaren Handlungen vor. Eine Verhängung solcher Zwangsstrafen kommt daher in Fällen, in denen mit Ersatzvornahme vorzugehen ist, überhaupt nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070121.X06Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
08.06.2017