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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
Nicht entscheidend für die Dienstgebereigenschaft einer aus der Betriebsführung unmittelbar berechtigten und verpflichteten Person ist es, ob sie den Betrieb selbst oder durch dritte Personen (Organe, Bevollmächtigte, Beauftragte, Familienangehörige, Dienstnehmer usw) führt, wenn ihr nur (auch) im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen (weiterhin) zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Betriebsführung zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080222.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016