RS Vwgh 1991/12/17 90/08/0222

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nicht entscheidend für die Dienstgebereigenschaft einer aus der Betriebsführung unmittelbar berechtigten und verpflichteten Person ist es, ob sie den Betrieb selbst oder durch dritte Personen (Organe, Bevollmächtigte, Beauftragte, Familienangehörige, Dienstnehmer usw) führt, wenn ihr nur (auch) im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen (weiterhin) zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Betriebsführung zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080222.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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