RS Vwgh 1991/12/17 89/08/0353

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §18a Abs1;
ASVG §18a Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Der in den einzelnen Sozialhilfegesetzen verwendete Begriff der "ständigen Hilfe und Wartung" ist einheitlich auszulegen, weil schon das Unterbleiben einzelner lebenswichtiger Verrichtungen den Hilfebedürftigen in seiner menschlichen Existenz bedrohen kann (Hinweis E 20.11.1985, 83/11/0141 VwSlg 11952 A/1985).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 ständigen Hilfe und Wartung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080353.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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