RS Vwgh 1991/12/17 90/08/0005

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs3 Z1 idF 1986/111;
ASVG §49 Abs3 Z1 litc idF 1986/111;
VwRallg;

Rechtssatz

Von einem "Fehlen von Normen kollektiver Rechtsgestaltung" iSd § 49 Abs 3 Z 1 lit c ASVG kann zwar nicht erst gesprochen werden, wenn (bezüglich der betroffenen Beschäftigungsverhältnisse) die Möglichkeit der Schaffung von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung iSd Art 1 des ArbVG fehlt; vielmehr reicht das konkrete Fehlen solcher Normen aus; davon kann aber nicht schon dann gesprochen werden, wenn ein Kollektivvertrag keine Bestimmung enthält, aufgrund derer die strittigen Entgeltteile zu zahlen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080005.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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