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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §49 Abs3 Z1 idF 1986/111;Rechtssatz
Von einem "Fehlen von Normen kollektiver Rechtsgestaltung" iSd § 49 Abs 3 Z 1 lit c ASVG kann zwar nicht erst gesprochen werden, wenn (bezüglich der betroffenen Beschäftigungsverhältnisse) die Möglichkeit der Schaffung von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung iSd Art 1 des ArbVG fehlt; vielmehr reicht das konkrete Fehlen solcher Normen aus; davon kann aber nicht schon dann gesprochen werden, wenn ein Kollektivvertrag keine Bestimmung enthält, aufgrund derer die strittigen Entgeltteile zu zahlen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080005.X01Im RIS seit
11.07.2001