RS Vwgh 1991/12/17 91/08/0042

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Hat der Beitragspflichtige trotz gebotener Gelegenheit und Aufforderung durch die Behörde unterlassen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend und entsprechend belegt offenzulegen, so ist die Behörde nicht verpflichtet, im Rahmen der Ermessensübung bei Ausmessung des Beitragszuschlages auf die wirtschaftliche Lage des Beitragspflichtigen Bedacht zu nehmen (Hinweis E 16.4.1991, 90/08/0103).

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080042.X02

Im RIS seit

17.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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