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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §113 Abs1;Rechtssatz
Hat der Beitragspflichtige trotz gebotener Gelegenheit und Aufforderung durch die Behörde unterlassen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend und entsprechend belegt offenzulegen, so ist die Behörde nicht verpflichtet, im Rahmen der Ermessensübung bei Ausmessung des Beitragszuschlages auf die wirtschaftliche Lage des Beitragspflichtigen Bedacht zu nehmen (Hinweis E 16.4.1991, 90/08/0103).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991080042.X02Im RIS seit
17.12.1991