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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/08/0123 E 19. Jänner 1984 RS 3Stammrechtssatz
Der Wegfall des Betriebsinhabers oder eines besonders befähigten Beschäftigten allein kann nur in jenen seltenen Ausnahmefällen die Qualifizierung des Erwerbs von Betriebsmitteln als Betriebsnachfolge ausschließen, in denen mit dieser Person der für die Organisation des "Vorgängerbetriebes" tragende, ausschließlich von ihr selbst erfüllbare und daher nicht substituierbare Leistungsfaktor wegfällt, sodass der Erwerber der übrigen Betriebsmittel mit deren Erwerb wegen der Nichtsubstituierbarkeit des wesentlichen personellen Betriebsmittels nicht in die Lage versetzt wird, den Betrieb des "Vorgängers" fortzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080211.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.04.2009