RS Vwgh 1991/12/17 89/08/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1991
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0123 E 19. Jänner 1984 RS 3

Stammrechtssatz

Der Wegfall des Betriebsinhabers oder eines besonders befähigten Beschäftigten allein kann nur in jenen seltenen Ausnahmefällen die Qualifizierung des Erwerbs von Betriebsmitteln als Betriebsnachfolge ausschließen, in denen mit dieser Person der für die Organisation des "Vorgängerbetriebes" tragende, ausschließlich von ihr selbst erfüllbare und daher nicht substituierbare Leistungsfaktor wegfällt, sodass der Erwerber der übrigen Betriebsmittel mit deren Erwerb wegen der Nichtsubstituierbarkeit des wesentlichen personellen Betriebsmittels nicht in die Lage versetzt wird, den Betrieb des "Vorgängers" fortzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080211.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten