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14/02 GerichtsorganisationNorm
ASGG §74 Abs1;Rechtssatz
Die Klärung der Frage der Versicherungspflicht obliegt dem jeweiligen Versicherungsträger. In einem gemäß § 74 Abs 1 ASGG durch das Gericht angeregten Verfahren, das der jeweilige Versicherungsträger durchzuführen hat, ist auch jenem Versicherungsträger Parteistellung zu gewähren, der am Ausgang des Verfahrens rechtliches Interesse hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080100.X03Im RIS seit
17.12.1991