RS Vwgh 1991/12/17 91/07/0121

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Ab Beginn der Ersatzvornahme steht dem Verpflichteten keine Einflußnahme auf Art und Dauer der im Exekutionstitel vorgesehenen Maßnahmen mehr zu (Hinweis E 13.12.1983, 83/05/0144). Die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grund eines Leistungsbescheides setzt das Vorliegen von Gefahr im Verzug nicht voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070121.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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